Kirchgemeinderat

Gemäss §18 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche des Kantons Schwyz besteht der Kirchgemeinderat aus dem Präsidenten und vier bis acht weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, sofern die Kirchgemeindeordnung nichts anderes vorsieht.
Der Kirchgemeinderat ist die leitende und vollziehende Behörde der Kirchgemeinde. Er fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde und erledigt alle Geschäfte, die nicht einem andern Organ übertragen sind. Er hat die Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrer und der Angestellten der Kirchgemeinde und unterstützt deren Dienste.
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